Information des ÖVVÖ zum Thema "Anbieten von Tieren im Internet"

§8a Tierschutzgesetz

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß §28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tierem im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß §31 Abs.1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch §31 Abs.4 gemeldete Züchter gestattet.

Den Rat, den der ÖVVÖ auf jeden Fall allen Haltern gibt: Die Reptilienhaltung immer melden und sich überlegen, ob man hier schon die Zucht bekannt geben will, oder erst ab dem Zeitpunkt, wenn eine Zucht konkret in Planung steht. Dies sollte im Einzelfall entschieden werden.

Das Verkaufsverbot gilt nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. Dies bedeutet, dass z.B. andere Wirbellose von der Regelung nicht betroffen sind.

[veröffentlicht in: ATA, Oktober 2010]

zurück